Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Allgemeine Bestimmungen

Es gelten ausschliesslich nachfolgende Geschäftsbedingungen vom Zeughaus des Kantons Zürich (nachfolgend ZGH genannt). Anderslautende Geschäftsbedingungen, welche auf Bestellformularen aufgedruckt sind, gelten nur, wenn sie vom ZGH schriftlich akzeptiert werden.

Angebot

Die Angebote des ZGH in Preislisten und Inseraten sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen sind für das ZGH erst nach schriftlicher Bestätigung verbindlich. Auftragsbestätigungen werden auf ausdrücklichen Wunsch erstellt. Die Angaben in den Verkaufsunterlagen des ZGH (Zeichnungen, Abbildungen, Masse, Farben und sonstige Angaben) sind nur als Näherungswerte zu verstehen und stellen keine Zusicherung von Eigenschaften dar, es sei denn, sie werden schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Überschreitet ein Käufer durch eine Bestellung sein Kreditlimit, so ist das ZGH von der Lieferverpflichtung entbunden.

Preise

Sämtliche veröffentlichten Preise sind Richtpreise, die laufend dem Markt angepasst werden, und verstehen sich inklusive MwSt. (Wiederverkäufer exkl. MwSt.), unverpackt, unfrankiert ab Lager Zürich. Bei Lieferengpässen sowie Besorgung gilt der Tagespreis am Liefertag.

Lieferung

Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Angabe bestimmter Lieferfristen und Liefertermine durch das ZGH steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung von ZGH Zulieferanten und Herstellern. Sollte die Lieferverzögerung länger als einen Monat dauern, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Lieferungen beschränken sich auf die Schweiz. Für Sendungen unter einem Warenwert von CHF 400.00 verrechnet das ZGH einen Versandkostenanteil von CHF 8.00. Der Mindestbestellwert pro Bestellung beträgt CHF 25.00. Sichtbare Mengendifferenzen müssen sofort bei Warenerhalt, verdeckte Mengendifferenzen innerhalb von 4 Tagen nach Warenerhalt dem ZGH schriftlich gemeldet werden. Beanstandungen betreffend Beschädigung, Verspätung, Verlust oder schlechter Verpackung sind sofort nach Eingang der Warensendung anzumelden.

Annahmeverzug

Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist die Annahme der Liefergegenstände verweigert oder erklärt, die Ware nicht abnehmen zu wollen, kann das ZGH Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Das ZGH ist berechtigt, als Schadensersatz wahlweise entweder pauschal 15% des vereinbarten Kaufpreises oder den Ersatz des effektiv entstandenen Schadens vom Käufer zu fordern.

 

Gefahrenübergang

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist. Falls der Versand sich ohne Verschulden des ZGH verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Eine im Einzelfall vereinbarte Übernahme der Transportkosten durch das ZGH hat keinen Einfluss auf den Gefahrenübergang.

Gewährleistung

Vom ZGH wird gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Die Gewährleistung nach Massgabe der folgenden Bestimmungen beträgt 1 Jahr, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden die Betriebs- oder Wartungsanweisungen des ZGH nicht befolgt, Änderungen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, soweit der Mangel hierauf zurückzuführen ist. Dies gilt auch, soweit der Mangel auf unsachgemässe Benutzung, Lagerung und Handhabung der Ware oder Fremdeingriff sowie das Öffnen von Gegenständen zurückzuführen ist. Unwesentliche Abweichungen von zugesicherten Eigenschaften der Ware lösen keine Gewährleistungsrechte aus. Eine Haftung für normale Abnutzung und Verschleissteile ist ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche gegen das ZGH stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.

Retouren

Für Retouren wird vom ZGH verlangt, dass das defekte Teil bzw. der Gegenstand mit einer Schadensmeldung sowie einer Kopie der Rechnung, mit der das Produkt geliefert wurde, an das ZGH zur Reparatur eingeschickt oder angeliefert wird. Durch den Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Gegenständen treten keine neuen Gewährleistungsfristen in Kraft. Die Gewährleistung beschränkt sich ausschliesslich auf die Reparatur oder den Austausch der beschädigten Lieferungsgegenstände.

Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des ZGH.

Zahlung

Die Zahlung erfolgt je nach Vereinbarung per Nachnahme, bar oder mit Rechnung. Für Sendungen unter einem Warenwert von CHF 400.00 verrechnet das ZGH einen Versandkostenanteil von CHF 8.00. Die Lieferung erfolgt zu Lasten des Käufers per Post. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn das ZGH über den Betrag verfügen kann. Während der Dauer des Verzuges ist das ZGH auch jederzeit berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, die gelieferte Ware zurückzuverlangen und Schadensersatz auf das Dahinfallen des Vertrages zu fordern. Alle Forderungen werden sofort fällig, wenn der Abnehmer in Zahlungsverzug gerät, sonstige wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag schuldhaft nicht einhält oder wenn dem ZGH Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Abnehmers zu mindern, insbesondere Zahlungseinstellung, Anhängigkeit eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens. In diesen Fällen ist das ZGH berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zurückzubehalten oder nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheiten auszuführen.

Haftungsbeschränkung

Für Folgeschäden aus der Verwendung der Produkte wird jede Haftung abgelehnt.

Software Gewährleistung

Soweit Software zum Lieferumfang gehört, wird diese dem Käufer allein zum einmaligen Wiederverkauf bzw. zum eigenen Gebrauch überlassen, d.h., er darf diese weder kopieren, noch anderen zur Nutzung überlassen. Software ist von sämtlichen Garantiebestimmungen auf Formularen ausgenommen. Es gelten ausschliesslich die Bestimmungen des Lizenzvertrages des Herstellers.

Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Es gelten die Bestimmungen des schweizerischen Rechtes. Zürich ist Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche im Zusammenhang mit Ihrer Bestellung.


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